8 6.3 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven (Arztberichte, pag. 715 f.) und subjektiven (Aussagen des Beschuldigten pag. 716; Aussagen der Privatklägerin pag. 717; Aussagen der Nachbarn pag. 717 f.; Aussagen der Schwester der Privatklägerin pag. 718) Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 721): «Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass ein gegenseitiger verbaler Streit in eine gegenseitige handgreifliche Auseinandersetzung ausgeartet ist.