Anklage erhoben wurde schliesslich einzig wegen den im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Sachverhalten. Von der Vorinstanz wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten freigesprochen. III. Vorfall vom 4. Juli 2012 (Ziff. 1.1 und Ziff. 3 der Anklageschrift pag. 443)