Sie befragte hierzu die Privatklägerin und den Beschuldigten. Eine Befragung der Tochter konnte nicht erfolgen, weil diese sich zunächst nicht von der Mutter trennen wollte und sich auf keinen Kontakt mit der Befragerin einliess. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 stellte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern – und damit sämtlichen «schweren» Delikten – ein (pag. 421 ff.). Anklage erhoben wurde schliesslich einzig wegen den im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Sachverhalten.