Dem Schreiben legte sie von ihr eingeholte Dokumente der Kindertagesstätte bei, welche ein auffälliges Verhalten der Tochter bestätigten. Auf Wunsch der Privatklägerin leitete der angeschriebene Gerichtspräsident ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern aus (pag. 2). Sie befragte hierzu die Privatklägerin und den Beschuldigten.