41 ff.). Am 13. November 2012 schlossen die Parteien eine gerichtliche Trennungsvereinbarung ab. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, mit Gewährung eines Besuchs- und Ferienrechts an den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 10. März 2014 wendete sich die Privatklägerin an den Richter des Eheschutzverfahrens. Sie äusserte darin den Verdacht, der Beschuldigte könnte seine Tochter sexuell missbrauchen (pag. 140 ff.). Dem Schreiben legte sie von ihr eingeholte Dokumente der Kindertagesstätte bei, welche ein auffälliges Verhalten der Tochter bestätigten.