7 gust 2012 (pag. 4). Entsprechend wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft am 18. September 2012 eröffnet, wobei die versuchte Tötung als Eventualtatbestand aufgeführt wurde (pag. 1). Zusammen mit der Anzeige beantragte die Privatklägerin den Ausstand eines mit dem Fall befassten Polizisten, weil dieser den Beschuldigten geduzt und über das Verfahren informiert habe. Dieses Ausstandsgesuch wurde mit Verfügung vom 7. November 2012 abgewiesen (pag. 41 ff.).