gemäss Ziff. 1 der Ergänzung zum Urteilsdispositiv vom 20. Juli 2015 (betrifft die Einstellungen, der Beschuldigte ist hiervon nicht beschwert). Zu beurteilen hat die Kammer hingegen sämtliche Schuldsprüche, das Strafmass, die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 StPO), ist aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.