5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie in Ermangelung einer Anschlussberufung der Privatklägerin sind der Freispruch von den Tätlichkeiten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis August 2012 in Biel, sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwältin D.________ gemäss Ziff.