4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte reichte zusammen mit seiner Berufungsbegründung einen Stapel Email-Nachrichten ein und beantragte, diese Unterlagen seien zu den Akten zu erkennen (pag. 994). Diese Unterlagen werden zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Von Amtes wegen wurden keine Beweisergänzungen vorgenommen.