2. Der Beschuldigte sei gemäss Ziff. IV.2. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 3. Juni 2015 zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von nicht unter Fr. 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. August 2012 zu bezahlen. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen. 6 V. Amtliches Honorar