5 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten sowie eine angemessene Genugtuung für die fälschlicherweise erhobenen Vorwürfe in der Höhe von mindestens CHF 2‘000.00 zuzusprechen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Auferlegung der diesbezüglichen Kosten an die Straf- und Zivilklägerin.» Die Privatklägerin ihrerseits stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1063 ff.): «A. Anträge