sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘369.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘626.75, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘995.75, an den Kanton Bern (Ziffer I. des Urteils). Weiter sei festzustellen, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. B. 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern, evtl. der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen.