Sie forderte die Privatklägerin zudem auf, innert Frist eine Sicherheit von CHF 2‘000.00 zu leisten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zog die Privatklägerin ihre Anschlussberufung zurück (pag. 949). Nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten (pag. 956 ff.), ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 967). Die Parteien reichten daraufhin nach mehrmaligen Fristverlängerungen ihre schriftlichen Stellungnahmen ein (schriftliche Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2016 pag. 986 ff.; Stellungnahme der Privatklägerin vom 19. Dezember 2016 pag. 1062 ff.; Replik vom 21. Februar 2017 pag.