4 sprüche, die Sanktion, den Zivilpunkt sowie auf die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 766 f.). Seitens der Privatklägerin ging innert Frist keine Berufungserklärung ein, so dass die Kammer mit Beschluss vom 29. September 2015 auf ihre Berufung nicht eintrat (pag. 769 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 775). Die Privatklägerin dagegen erhob innert Frist Anschlussberufung (pag. 777).