IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.08.2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. […]»