2 34, 47, 49 Abs. 1, 106, StGB; 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 10‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.