Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 288 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2017 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand einfache Körperverletzung / evtl. Tätlichkeiten, Tätlichkeiten, Dro- hung und Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 03.06.2015 sowie gegen die Ergän- zung vom 20.07.2015 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat mit Urteil vom 3. Juni 2015 Folgen- des erkannt (pag. 657 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis August 2012 in Biel; Unter einer Entschädigung an A.________ von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘369.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘626.75, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘995.75, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 949.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 420.00 Total CHF 1369.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für Gutachten CHF Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 1626.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF Total CHF 1626.75 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 120.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘875.75. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecherin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 1‘626.75 ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 04.07.2012 und am 11.08.2012 in Biel; 2. der Drohung, begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11.08.2012 in Biel; 3. der Beschimpfung, begangen in der Zeit von 21.05.2012 bis 11.08.2012 in Biel und in Anwendung der Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; 2 34, 47, 49 Abs. 1, 106, StGB; 422 ff., 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 10‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (4/5), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5476.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 6507.05, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘983.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung auf CHF 5‘476.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3796.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1680.00 Total CHF 5476.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für Gutachten CHF Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 6507.05 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF Kosten der Staatsanwaltschaft CHF Total CHF 6507.05 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 480.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11‘503.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4‘996.00). 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 400.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt be- stimmt: 3 Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.60 200.00 CHF 5'920.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'025.05 CHF 482.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'507.05 volles Honorar CHF 7'992.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 105.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'097.05 CHF 647.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'744.80 nachforderbarer Betrag CHF 2237.75 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6507.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 2237.75 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden mit separater Verfügung bestimmt. IV. A.________ wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheis- sen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12.08.2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewie- sen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. […]» Mit der Ergänzung zum Urteilsdispositiv vom 20. Juli 2015 setzte die Vorinstanz zudem das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ fest (pag. 699 ff.) 2. Berufung Gegen dieses Urteil (inkl. Ergänzung vom 20. Juli 2015) meldeten sowohl der Be- schuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürspre- cherin B.________, als auch die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatkläge- rin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, form- und fristgerecht Berufung an. Das Gesuch von Rechtsanwältin D.________ vom 24. August 2015 um Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat wurde mit Verfügung vom 26. August 2015 wegen Unzeit noch von der Vorinstanz abgewiesen (pag. 756 ff.). In seiner Berufungser- klärung beschränkte der Beschuldigte den Umfang der Berufung auf die Schuld- 4 sprüche, die Sanktion, den Zivilpunkt sowie auf die gesamten Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 766 f.). Seitens der Privatklägerin ging innert Frist keine Berufungserklärung ein, so dass die Kammer mit Beschluss vom 29. September 2015 auf ihre Berufung nicht eintrat (pag. 769 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 775). Die Privatklägerin dage- gen erhob innert Frist Anschlussberufung (pag. 777). Beide Parteien nahmen innert mehrfach verlängerter Frist zu dem von der Verfah- rensleiterin in Aussicht gestellten Entzug der amtlichen Verteidigung bzw. der un- entgeltlichen Rechtspflege schriftlich Stellung und beantragten die Weiterführung der amtlichen Mandate (pag. 802 ff. und pag. 875 ff.). Mit Verfügungen vom 20. April 2016 entzog die Verfahrensleiterin sowohl dem Beschuldigten als auch der Privatklägerin das Recht auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspfle- ge (pag. 940 ff.). Sie forderte die Privatklägerin zudem auf, innert Frist eine Sicher- heit von CHF 2‘000.00 zu leisten. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 zog die Privat- klägerin ihre Anschlussberufung zurück (pag. 949). Nachdem sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hatten (pag. 956 ff.), ord- nete die Verfahrensleiterin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 967). Die Parteien reichten daraufhin nach mehrmaligen Fristverlängerungen ihre schriftlichen Stellungnahmen ein (schriftliche Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2016 pag. 986 ff.; Stellungnahme der Privatklägerin vom 19. Dezem- ber 2016 pag. 1062 ff.; Replik vom 21. Februar 2017 pag. 1094; Duplik vom 27. Februar 2017 pag. 1106). Mit Verfügung vom 1. März 2017 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 1109 f.). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte und begründete folgende Anträge (pag. 986 ff.): «A. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis Au- gust 2012 in Biel, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 200.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5), sich zu- sammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘369.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘626.75, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘995.75, an den Kanton Bern (Ziffer I. des Urteils). Weiter sei festzustellen, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. B. 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern, evtl. der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. 5 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten sowie eine angemessene Genugtuung für die fälschlicherweise erhobenen Vorwürfe in der Höhe von mindestens CHF 2‘000.00 zuzusprechen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Auferlegung der diesbezüglichen Kosten an die Straf- und Zivilklägerin.» Die Privatklägerin ihrerseits stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1063 ff.): «A. Anträge I. Es sei festzustellen, dass Ziff. I. und III.1. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 3. Juni 2015 sowie Ziff. 1. und 2. der Ergänzung vom 20. Juli 2015 zum Urteils- dispositiv in Rechtskraft erwachsen sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären 1. der Tätlichkeiten, begangen am 4. Juli 2012 und am 11. August 2012 in Biel; 2. der Drohung, begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis am 11. August 2012 in Biel; 3. der Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis am 11. August 2012 in Biel. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zu den auf den erstinstanzlichen Schuldspruch entstandenen Verfahrenskosten (4/5) gemäss Ziff. II.4. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juni 2015; 3. zu den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in der ersten Instanz gemäss Ziff. 3 der Ergänzung vom 20. Juli 2015 zum Urteilsdispositiv, ausmachend total Fr. 8‘595.55; 5. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in zweiter Instanz gemäss Hono- rarnote A vom 19. Dezember 2016; 6. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 400.00 gemäss Ziff. II.5. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juni 2015. IV. Zivilklage 1. Die Zivilklage der Privatklägerin sei gemäss Ziff. IV.1. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurtei- lung der Forderung auf den Zivilweg zu verwiesen. 2. Der Beschuldigte sei gemäss Ziff. IV.2. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 3. Juni 2015 zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von nicht un- ter Fr. 500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. August 2012 zu bezahlen. 3. Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen. 6 V. Amtliches Honorar 1. Das Honorar für den auf den Schuldspruch entfallenden Teil der erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gemäss Ziff. 3 der Ergänzung vom 20. Juli 2015 zum Urteilsdispositiv auf Fr. 6‘967.45 festzusetzen. 2. Das Honorar für die zweitinstanzliche Intervention der amtlichen Anwältin (vom 4. Juni 2015 bis 22. April 2016) sei gemäss Honorarnote B vom 19. Dezember 2016 festzuset- zen.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte reichte zusammen mit seiner Berufungsbegründung einen Stapel Email-Nachrichten ein und beantragte, diese Unterlagen seien zu den Akten zu er- kennen (pag. 994). Diese Unterlagen werden zu Wert und Unwert zu den Akten er- kannt. Von Amtes wegen wurden keine Beweisergänzungen vorgenommen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie in Ermangelung ei- ner Anschlussberufung der Privatklägerin sind der Freispruch von den Tätlichkei- ten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis Au- gust 2012 in Biel, sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungs- folgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig ist die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsan- wältin D.________ gemäss Ziff. 1 der Ergänzung zum Urteilsdispositiv vom 20. Juli 2015 (betrifft die Einstellungen, der Beschuldigte ist hiervon nicht beschwert). Zu beurteilen hat die Kammer hingegen sämtliche Schuldsprüche, das Strafmass, die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den Zivilpunkt. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 StPO), ist aber an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Vorbemerkung Das Strafverfahren zwischen den mittlerweile geschiedenen Ehegatten (Beschul- digter und Privatklägerin) dauert schon bald fünf Jahre. Beide Beteiligten beschrei- ben ihre Ehe in den Einvernahmen als schwierig. Sowohl aus der Berufungsbe- gründung als auch aus der Stellungnahme der Privatklägerin geht hervor, dass zentrales Thema der noch heute andauernden Auseinandersetzungen zwischen den beiden ihre gemeinsamen Kinder sind. Wie die nachfolgende Zusammenfas- sung der Geschehnisse zeigt, wurde ein Grossteil der von der Privatklägerin erho- benen Vorwürfe bereits im Laufe des vorliegenden Verfahrens entkräftet: Die Privatklägerin verliess die eheliche Wohnung am 12. August 2012 mit den drei Kindern und zog, ohne jemanden über ihren Aufenthaltsort zu informieren, in ein Frauenhaus. Am 6. September 2012 erstattete sie gegen den Beschuldigten An- zeige wegen versuchter Tötung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, Dro- hung, Beschimpfung, alles wiederholt begangen zwischen 2006 und dem 11. Au- 7 gust 2012 (pag. 4). Entsprechend wurde das Strafverfahren durch die Staatsan- waltschaft am 18. September 2012 eröffnet, wobei die versuchte Tötung als Even- tualtatbestand aufgeführt wurde (pag. 1). Zusammen mit der Anzeige beantragte die Privatklägerin den Ausstand eines mit dem Fall befassten Polizisten, weil dieser den Beschuldigten geduzt und über das Verfahren informiert habe. Dieses Ausstandsgesuch wurde mit Verfügung vom 7. November 2012 abgewiesen (pag. 41 ff.). Am 13. November 2012 schlossen die Parteien eine gerichtliche Trennungsverein- barung ab. Die Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt, mit Gewährung eines Besuchs- und Ferienrechts an den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 10. März 2014 wendete sich die Privatklägerin an den Richter des Eheschutzver- fahrens. Sie äusserte darin den Verdacht, der Beschuldigte könnte seine Tochter sexuell missbrauchen (pag. 140 ff.). Dem Schreiben legte sie von ihr eingeholte Dokumente der Kindertagesstätte bei, welche ein auffälliges Verhalten der Tochter bestätigten. Auf Wunsch der Privatklägerin leitete der angeschriebene Gerichtsprä- sident ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin dehnte die Staats- anwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der se- xuellen Handlungen mit Kindern aus (pag. 2). Sie befragte hierzu die Privatklägerin und den Beschuldigten. Eine Befragung der Tochter konnte nicht erfolgen, weil die- se sich zunächst nicht von der Mutter trennen wollte und sich auf keinen Kontakt mit der Befragerin einliess. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 stellte die zuständige Staatsanwältin das Ver- fahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern – und damit sämtlichen «schweren» Delik- ten – ein (pag. 421 ff.). Anklage erhoben wurde schliesslich einzig wegen den im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Sachverhalten. Von der Vorin- stanz wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten freige- sprochen. III. Vorfall vom 4. Juli 2012 (Ziff. 1.1 und Ziff. 3 der Anklageschrift pag. 443) 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6.1 Allgemeine Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 713 f.). 6.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich am 4. Juli 2014 (recte: 2012) in Biel an der E.________ (Strasse) im Verlauf eines verbalen Streits auf die auf dem Sofa liegende Privatklägerin gesetzt. Er habe die- se geschlagen und mit einer Hand gewürgt. Sodann habe er sich hinter die Privat- klägerin begeben, den Arm um deren Hals gelegt und sie gewürgt. Schliesslich ha- be er sie im Rahmen des Streits mit dem Tod bedroht (AKS Ziff. 3). 8 6.3 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven (Arztberichte, pag. 715 f.) und subjektiven (Aussagen des Beschuldigten pag. 716; Aussagen der Privatkläge- rin pag. 717; Aussagen der Nachbarn pag. 717 f.; Aussagen der Schwester der Privatklägerin pag. 718) Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 721): «Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass ein gegenseitiger verbaler Streit in eine gegenseitige handgreifliche Auseinandersetzung ausgeartet ist. Die Privatklägerin hat Ge- genstände nach dem Beschuldigten geworfen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin auf dem Sofa immobilisiert und wurde handgreiflich. Es kam zu einer gegenseitigen, dynamischen Rangelei, wobei sich die Privatklägerin erheblich wehrte. Dabei war der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen. Zudem kam es zu geringfügigen Schlägen sowie Todesdrohungen. Hingegen ist ein Wür- gen der Privatklägerin nicht erstellt.» 6.4 Erwägungen der Kammer Für die Zusammenfassung der Arztberichte sowie der Aussagen der Beteiligten und Zeugen wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (pag. 715 ff.). Die Vorinstanz legte zunächst dar, dass es am 4. Juli 2012 zu einem Ehestreit zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war. Sie stellte dabei im Hinblick auf den Beginn des Streits richtigerweise auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ab, die sich teilweise mit jenen der Privatklägerin decken. Dem- nach war eine zunächst normale Diskussion in einen Streit ausgeartet, an dem so- wohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte beteiligt waren. Dies räumen sie auch beide ein (pag. 611 Z. 22 ff.; pag. 620 Z. 17 f.). Der verbale Streit ging dann unbestrittenermassen in Handgreiflichkeiten über. Die Kammer erachtet dabei ebenfalls als erstellt, dass sich der Beschuldigte im Laufe des Streits auf die Privat- klägerin setzte, welche sich auf dem Sofa befunden hatte. Der Beschuldigte gibt zu, dass er die Privatklägerin dort immobilisieren wollte, um sie ruhig zu stellen (pag. 611 Z. 33 ff.). In Bezug auf das Fixieren stimmen seine Aussagen mit jenen der Privatklägerin überein (pag. 620 Z. 19 ff.). Für das Fixieren und Knien auf der Privatklägerin sprechen auch die kurze Zeit nach dem Vorfall ärztlich dokumentier- ten blauen Flecken an den entsprechenden Köperstellen der Privatklägerin (pag. 49, pag. 52 ff.). Soweit stimmen die Aussagen der Beteiligten und die objekti- ven Beweismittel grundsätzlich überein. Der entsprechende Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auch vor oberer Instanz ist hingegen das Ausmass der weiteren physischen Betei- ligung des Beschuldigten und der Privatklägerin strittig. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kammer ein gewalttätiges Verhalten des Beschuldigten, welches über das Fixieren bzw. Niederdrücken der Privatklägerin auf das Sofa hin- aus geht, sowie das Aussprechen von Todesdrohungen als nicht nachweisbar er- achtet. Hauptgrund hierfür sind in erster Linie die Schilderungen der Privatklägerin selber, welche alles andere als glaubhaft sind. Ihre Aussagen veränderten sich im Laufe des Verfahrens erheblich. Sie sind nicht konstant und es sind erhebliche Aggravie- rungstendenzen erkennbar; von Befragung zu Befragung schilderte die Privatkläge- rin den Vorfall vom 4. Juli 2012 dramatischer und detailreicher: In ihrer ersten, tat- 9 nächsten Einvernahme vom 20. August 2012 erwähnte sie den Vorfall nur beiläufig (pag. 104 Z. 113 und Z. 143 f.). Sie führte aus, vor einem Monat sei sie zufällig bei ihrem Hausarzt gewesen, zwei Tage nachdem sie von ihrem Mann geschlagen worden sei. Mit ihrem Hausarzt habe sie über den Vorfall gesprochen. Anlässlich der zweiten Befragung und auf Aufforderung der Staatsanwältin hin, die Gescheh- nisse detaillierter zu schildern, gab sie an, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand am Hals gepackt. Sie sei auf dem Sofa gelegen und er habe sich auf sie draufgesetzt und begonnen, sie zu schlagen. Nachher sei er hinter sie gegangen und habe ihr einen Arm um den Hals gelegt. In dem Moment habe sie gedacht, sie werde sterben (pag. 116 Z. 129 ff.). Plötzlich habe er sie losgelassen. Sie bejahte die Frage, ob er sie verletzt habe und führte aus, er habe sie auf den Boden ge- presst und ihr gesagt, dass er sie das nächste Mal töten werde. Danach habe er ihr ins Gesicht gespuckt und ihr T-Shirt zerrissen (pag. 116 Z. 161 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin dann aus (pag. 620 Z. 19 ff.): «Er hat sich auf mich gesetzt. Er hat mich mit seinen Händen und Füssen blockiert und mich am Hals gewürgt und gesagt, ich werde dich das nächste Mal töten. Ich habe versucht mich zu be- freien. Er ist aber grösser und hat seine ganze Kraft eingesetzt. Ich dachte ich sterbe. Dann ist er hin- ter mich gegangen und hat mich in den Schwitzkasten genommen. Ich hatte Mühe zu atmen. Dann hat er mich auf den Boden gedrückt. Dann hat er mein T-Shirt zerrissen. Ich hatte Angst, dass er mich vergewaltigt. Ich habe Probleme Einzelheiten zu erzählen. Dann hat er mich bespuckt. Es war wie als ich ein Glas Wasser angeschüttet bekommen hätte.» Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr Schläge mit den Händen und den Füssen zugefügt. Auch mit den Ellenbogen habe er ihr Schläge verabreicht, dies auf den Oberkörper. Diese offenkundige Steigerung an Intensität und Dramatik in den Schilderungen der Privatklägerin führt zu erheblichen Zweifeln an deren Richtigkeit. Die von der Privatklägerin geschilderte Gewalt passt zudem auch nicht zu den üb- rigen Feststellungen. So haben beispielsweise die Nachbarn, bei welchen die Pri- vatklägerin in der fraglichen Nacht übernachtet hatte, keinerlei Kampfspuren fest- gestellt. Obwohl die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ausführte, sie habe noch immer das zerrissene T-Shirt getragen, als sie zu den Nachbarn gegangen sei, haben diese nichts dergleichen gesehen. Auch das Vorhandensein weiterer Spuren wie Hautrötungen – welche so kurz nach den an- geblichen Schlägen ins Gesicht und dem massiven Würgen zweifellos hätten zu sehen sein müssen – haben sowohl G.________ als auch F.________ verneint. Weiter fällt auf, dass beide Nachbarn aussagten, die Privatklägerin habe «il m’a tapé» gesagt. Es erstaunt, dass sie, kurz nachdem sie gemäss ihren eigenen Aus- sagen um ihr Leben hatte kämpfen müssen, dies mit keinem Wort erwähnte. Auch wenn die Eheleute G.________ und F.________ angaben, nicht gut Französisch zu sprechen, wäre ihnen das Wort «tuer» sicherlich geblieben. Auch der Hausarzt, bei welchem die Privatklägerin (zufälligerweise) zwei Tage nach dem Vorfall einen Termin hatte, stellte neben den Hämatomen an den Armen und am linken Knien keine Würgemale oder anderweitige Verletzungen fest, wel- che zu der geschilderten massiven Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten passen würden. Und obwohl die Privatklägerin Dr. med. H.________ gemäss des- 10 sen Bericht ausführlich («longuement») über ihre eheliche Situation berichtete, er- wähnte sie das Würgen, die Todesdrohungen und ihre Todesängste ihm gegenü- ber mit keinem Wort. Die Erklärung der Privatklägerin, wonach es ihr nicht einfach falle, darüber zu sprechen (pag. 117 Z. 193 ff.), überzeugt nicht. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb sie ihrem Arzt zwar von immer wiederkehrenden Schlägen, nicht aber von Würgen und Todesdrohungen hätte erzählen können sollen. Auch aus dem Umstand, dass sie kurz nach dem Vorfall einen Psychiater, Dr. med. I.________, aufsuchte und dieser bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Störung diagnostizierte, vermag die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die unbestrittenermassen schwierige Ehe, die vielen verbalen Auseinandersetzungen sowie letztlich die gan- ze Trennungssituation zu einer psychischen Beeinträchtigung führen können, ist gut vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht und ihr gegenüber erhebliche Gewalt ausgeübt hat, lässt sich damit jedoch nicht bewei- sen. Im Gegensatz dazu stehen die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschul- digten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme schilderte er den Vorfall vom 4. Juli 2012 von sich aus bzw. ohne entsprechenden Vorhalt der Polizei (pag. 126 Z. 77 f.). Er gestand dabei auch ein, die Privatklägerin auf das Sofa gedrückt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch nichts vom Arztbericht und den Fotos wissen, so dass dieses Zugeständnis seine Schilderungen glaubhaft erscheinen lässt. Er gibt auch zu, dass er Kraft gebraucht habe, um die Privatklägerin auf das Sofa zu drücken (pag. 133 Z. 104 f.). Auch sonst gesteht der Beschuldigte in seinen Schil- derungen immer wieder Fehler ein (beispielsweise, dass er ihr einmal eine Ohrfei- ge gegeben habe [pag. 125 Z. 62 f.]; dass die Privatklägerin damals zu Recht die Polizei avisiert habe [pag. 134 Z. 161 f.]; dass er die Privatklägerin aus der ge- meinsamen Wohnung geschickt habe [pag. 135 Z. 183 f.]; dass es nicht gut von ihm gewesen sei, seine Familie in Italien zurück zu lassen [pag. 136 Z. 219]; dass er die Privatklägerin regelmässig beschimpft habe [pag. 138 Z. 292 ff.] etc.) und lässt die Privatklägerin umgekehrt nicht unnötig schlecht aussehen. Zusammenfassend gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass ein verbaler Streit des Beschuldigten und der Privatklägerin in eine gegenseitige handgreifliche Aus- einandersetzung ausgeartet ist. Dabei kniete der Beschuldigte auf die Privatkläge- rin, welche auf dem Sofa gelegen hatte, und immobilisierte sie dort. Weitere Schlä- ge oder Todesdrohungen von Seiten des Beschuldigten sowie ein Würgen der Pri- vatklägerin sind hingegen nicht erwiesen. 7. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 StGB wird, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Busse bestraft. Die Privatklägerin hat den erforderlichen Strafantrag gestellt (pag. 4 ff.). Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Qualifikation von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB tatsächlich erfüllt ist oder nicht. Beim vorliegenden Aus- gang des Beweisverfahrens kann jedoch kaum von einer wiederholten Begehung ausgegangen werden, bei welcher der Täter die Ausübung der physischen Gewalt 11 zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens zur Methode gemacht hat (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, N. 10 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die eine bestimmte Intensität erreicht. Vorausgesetzt wird, dass das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines ande- ren überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Dass die Tät- lichkeit wenigstens einige Schmerzen verursacht, wird nicht vorausgesetzt (BSK StPO II- ROTH/KESHELAVA, N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend diese untere Grenze des Strafunwürdigen überschritten worden. Der Hausarzt der Privatklägerin stellte blaue Flecken an ihren Armen und am Knie fest. Die Hämatome brauchten rund acht Tage um abzuheilen (pag. 49). Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Die Vorinstanz verneinte richtiger- weise die Frage nach einer Notwehrsituation und das Vorliegen von Schuldaus- schlussgründen (pag. 724). In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer indes nicht als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Todesdrohungen ausgesprochen hat. Aus diesem Grund ist der Tatbestand von Art. 180 StGB vorliegend nicht erfüllt und der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen. IV. Vorfall vom 11. August 2012 (Ziff. 1.2 und Ziff. 3 der Anklageschrift pag. 444) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen Auch hier wird für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 713 f.). 8.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (Ziff. 1.2) vorgeworfen, er habe am 11. August 2012 die Privatklägerin anlässlich eines zunächst verbalen Streits ge- gen eine Mauer, ein Regal und auf den Boden gestossen und sie mit einer Hand gewürgt (einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten). Zudem habe er die Privatklägerin anlässlich des Streits mit dem Tod bedroht (Ziff. 3 der Anklage- schrift). 8.3 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie deren Schwester einen verbalen Streit und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien als erstellt (pag. 727 ff.). Beide Ehegatten hätten sich an der Auseinandersetzung beteiligt. Weiter folgte die Vorinstanz den mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und ging da- 12 von aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt hatte. Im Hinblick auf das Würgen lässt sich nach Überzeugung der Vorinstanz erhärten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmal im Bereich des Übergangs der Schultern zum Hals anfasste, als er sie an die Wand stiess. Ein mehrmaliges Wür- gen sei hingegen nicht erstellt. Schliesslich ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte Todesdrohungen geäussert hatte. Die Aussagen der Privatkläge- rin seien in diesem Punkt schlüssig und glaubhaft. 8.4 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, existieren zum Vorfall vom 11. August 2012 keine objektiven Beweismittel. Für die Zusammenfassung der subjektiven Beweis- mittel (Aussagen des Beschuldigten pag. 726; Aussagen der Privatklägerin pag. 726 f.; Aussagen der Schwester der Privatklägerin pag. 727) wird auf die Aus- führungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen. Weiter führte die Vorinstanz zu- treffend aus (pag. 727): «Dass es zu einem verbalen Streit und Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist aufgrund der Aussagen erstellt. Dabei fand der Streit zunächst im Eingangsbereich der Wohnung statt und verlagerte sich an- schliessend ins Wohnzimmer (pag. 612 Z. 12 und Z. 41 ff.; pag. 622 Z. 10 und Z. 23). Auch bei die- sem Vorfall geht das Gericht wiederum von einem gegenseitigen Streit aus. Der zunächst verbale Streit entstand unbestrittenermassen durch die Frage des Beschuldigten an die Privatklägerin, wann ihre Schwester abreisen werde. Das Gericht glaubt dem Beschuldigten aufgrund seiner konsequenten Aussagen, wenn er ausführt, dass die Privatklägerin im Verlauf des Streits eine Flasche nach ihm geworfen hat (pag. 127 Z. 130; 612 Z. 22 ff.). Von diesem Umstand ist im Zweifel zu seinen Gunsten auszugehen. Die Streitigkeiten am 11.08.2012 reihen sich nach Auffassung des Gerichts nahtlos in die damaligen Differenzen des Ehepaars A.________ und C.________ ein, die eskalierten und zur Trennung führten. Keiner der Ehegatten hat sich zurückgehalten, sondern es beteiligten sich beide an der Auseinander- setzung. Dafür, dass die Ehegatten oft und insbesondere auch zweiseitigen Streit hatten, der nicht al- lein vom Beschuldigten ausging, spricht der Umstand, dass die Parteien bereits zuvor verbale und physische Streitigkeiten hatten (vgl. dazu oben Ziff. II. B. 1.4). Die Privatklägerin hat den Beschuldig- ten anlässlich des Streits zudem unbestrittenermassen als „fils de pute“ bezeichnet (pag. 119 Z. 243). Das Gericht folgt den schlüssigen und mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmenden Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin bei einer vorerst verbalen Auseinanderset- zung an die Wand gedrückt hat (pag. 127 Z. 128 ff., pag. 612 Z. 5). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte lediglich eine passive Rolle spielte. Eine solche schreibt er sich bloss selbst zu. Auf die verbale Auseinandersetzung hin folgte kein Rückzug, sondern der Übergang zu Handgreiflichkeiten. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Handgreiflichkeiten von einer gewissen Intensität waren, da die Privatklägerin ansonsten nicht einige Schritte hätte zurücktreten müssen (pag. 613 Z. 20). Das Gericht geht aufgrund der Aussagen und der Deutung der Privatklägerin, sie sei gegen die Wand gestossen und am Hals gepackt worden (pag. 622 Z. 22 f.), davon aus, dass der Beschuldigte sie beim Stossen gegen die Wand tatsächlich im Bereich des Übergangs der Schultern zum Hals fest- hielt. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass er sie an den Schultern im Bereich der Schlüsselbeine beim Übergang zum Hals festhielt und blockierte (pag. 612 Z. 22 f.). Dass die Privatklägerin dies heu- 13 te als Würgen deutet (pag. 623 Z. 4: er habe Kraft eingesetzt und sie am Hals gedrückt), erachtet das Gericht als nachvollziehbar. Die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin und der Streit im Allgemeinen waren nach Auffassung des Gerichts von einer gewissen Intensität. Dies zeigt sich daran, dass die am Streit sonst nicht beteiligte Schwester die Eheleute gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien unter Einsatz ihrer Arme und Hände zu trennen versuchte (pag. 612 Z. 7 und pag. 622 Z. 29 f.) und sich die Privatklägerin kurz darauf entschloss, samt ihren Kindern Schutz im Frauenhaus zu suchen.» Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Damit sind jedoch einzig die (vom Beschuldigten grundsätzlich eingestandenen) Handgreiflichkeiten, nämlich das Drücken der Privatklägerin an die Wand, erstellt. Weitergehend ist der Vorin- stanz nicht zu folgen. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie massiv misshandelt und mit dem Tod bedroht haben soll, ist aufgrund nachste- hender Überlegungen alles andere als überzeugend: Wiederum sind die Aussagen der Privatklägerin nicht konstant. Auch bei diesem Sachverhalt lässt sich eine klare Aggravierungstendenz ausmachen. Während sie den Vorfall anlässlich ihrer ersten Einvernahme nur sehr oberflächlich und ohne Details schilderte, steigerte sie sich in den folgenden Einvernahmen in Einzelheiten und Dramatik: Bei der Polizei, nur wenige Tage nach dem Vorfall, führte sie zu Be- ginn der Einvernahme einzig aus, am 11. August 2012 habe der Beschuldigte ihr gesagt, er werde sie töten; ihre Schwester sei anwesend gewesen (pag. 104 Z. 130f.). Gegen Ende der Einvernahme fügte sie dann noch Folgendes an (pag. 107 Z. 285 f.): «A ce moment-là, il m’avait jeté contre le mur et contre la bibliothèque et une fois parterre». Die genaueren Umstände und wie es zu dem Streit gekommen war, erwähnte sie indes nicht. Erst anlässlich ihrer zweiten Einvernahme schilderte sie den Vorfall detaillierter (wobei auch hier die Probleme mit den Eltern des Be- schuldigten klar im Vordergrund gestanden hatten, pag. 114 ff.). Sie erzählte, wie sie und ihre Schwester nach einem Picknick nach Hause gekommen waren und wie sie dann mit dem Beschuldigten zu streiten begonnen hatte (pag. 118 Z. 232 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gegen den Hals geschlagen, ihre Schwester habe in- terveniert. Darauf habe der Beschuldigte zu dieser gesagt, sie solle ihn lassen, er werde sie (die Privatklägerin) töten. Sie habe versucht, ihm zu entwischen, er habe sie aber noch dreimal wieder am Hals gepackt. Einmal habe er sie heftig gegen die Wand und gegen die Bibliothek gestossen und am Schluss habe er sie auf den Bo- den geworfen. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt. Ihre Schwester habe ihn angefleht, aufzuhören, er habe ihr aber gesagt, sie solle ihn lassen, er werde sie (die Privatklägerin) jetzt töten. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch gewürgt habe, bejahte sie. Von sich aus gab sie wiederum an, er habe sie mit nur einer Hand gewürgt (pag. 119 Z. 253 ff.; so wurde der Sachverhalt denn auch ange- klagt). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beharrte die Privatkläge- rin dann plötzlich darauf, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Hals gepackt habe (pag. 622 Z. 23, Z. 39; pag. 623 Z. 2, Z. 7). Insgesamt schilderte die Privatklägerin den Vorfall wesentlich dramatischer als in den früheren Einvernah- men. Ihre Aussagen überzeugen aus diesen Gründen nicht. Die Schilderungen der Privatklägerin lassen sich auch in keiner Weise objektivie- ren. Obwohl sie heftige Gewalteinwirkungen des Beschuldigten beschreibt, scheint 14 sie keinerlei Verletzungen davongetragen zu haben (pag. 119 Z. 270). Es wurde auch nichts dergleichen dokumentiert, obwohl die Privatklägerin einen Tag nach dem Vorfall ins Frauenhaus gezogen war. Es ist kaum vorstellbar, dass eine so heftige Gewaltausübung durch den Beschuldigten (Würgen, Schlagen, an die Wand und auf den Boden werfen) spurenlos hätte bleiben können. Die Tatsache, dass die Privatklägerin am Tag nach dem Vorfall ins Frauenhaus ging, vermag hin- sichtlich der erhobenen Vorwürfe – insbesondere angesichts der sowieso sehr schwierigen Ehe zwischen den Beteiligten – nichts zu beweisen. Für die Würdigung der Aussagen der Schwester der Privatklägerin kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 728 f.): «Im Hinblick auf die Aussagen der Schwester der Privatklägerin ist anzufügen, dass diese übertreibt. Sie erwähnt von der Anzahl her gar ein häufigeres Würgen als die Privatklägerin selbst (pag. 94 Z. 197; 622 Z. 36 f.; 119 Z. 247). Das Gericht geht davon aus, dass ihre Aussagen zugunsten der Privatklägerin gefärbt sind. Erst als ihr die Aussagen der Privatklägerin vorgehalten worden waren, bestätigte sie diese pauschal, obwohl sie gleichzeitig äusserte, sich nicht im Detail an den Vorfall zu erinnern (pag. 96 Z. 268 ff.). Die Schwester will den Beschuldigten sogar schlechter dastehen lassen, als die Privatklägerin selbst. So hat die Privatklägerin ausgeführt, dass der Beschuldigte im Haushalt und im Zusammenhang mit den Kindern mitgeholfen habe (pag. 105 Z. 188 ff.). Die Schwester führt dagegen aus, er habe nie im Haushalt geholfen und sich auch nicht um die Kinder gekümmert (pag. 81 Z. 81 ff.). Wie bereits dar- gelegt, stimmt die Schwester der Privatklägerin lediglich pauschal zu, weshalb ihren Aussagen in Be- zug auf die Handgreiflichkeiten vom 11.08.2012 kein Gewicht beizumessen ist und auch nicht darauf abgestellt werden kann.» Folglich liegen für die Sachverhaltsfeststellung einzig die Schilderungen der Privat- klägerin und des Beschuldigten vor. Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin. Es wird mithin bloss dasjenige als erstellt erachtet, was der Beschuldigte grundsätzlich eingestanden hat, namentlich dass es infolge des verbalen Streits zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Parteien gekom- men ist und dass er die Privatklägerin dabei unter nicht unerheblicher Kraftaufwen- dung an die Wand gedrückt hat. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig beschimpft haben. Nicht erwie- sen ist indes, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht hat. 9. Rechtliche Würdigung Zu den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten wird auf Ziff. III.7 hiervor verwiesen. Die Vorinstanz subsumierte den Vorfall diesbezüglich wie folgt (pag. 729): «In Bezug auf den Vorfall vom 11.08.2012 sind keine physischen Verletzungen der Privatklägerin nachgewiesen. Es sind auch keine physischen Schäden ärztlich dokumentiert und die Privatklägerin hat selbst nicht geltend gemacht, sie habe bei diesem Vorfall blaue Flecke oder andere physische Verletzungen davongetragen. Das Drücken an die Wand im Bereich der Schlüsselbeine, so dass die Privatklägerin denkt, am Hals gewürgt zu werden, überschreitet jedoch das sozial übliche Mass der Einwirkung auf eine Person.» 15 Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. Auch in Bezug auf die Geschehnisse am 11. August 2012 erachtet die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte Todes- drohungen gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen hat. Folglich ist er vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 StGB freizusprechen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch keine weiteren Drohun- gen erstellt oder von der Privatklägerin auch nur behauptet. Der Beschuldigte ist mithin vom gesamten Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift (Drohung began- gen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11. August 2012) freizusprechen. V. Zum Vorwurf der Beschimpfungen (Ziff. 4 der Anklageschrift pag. 444) 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 der Anklageschrift vorgeworfen, sich in der Zeit von 25. Mai 2012 bis 11. August 2012 der Beschimpfung strafbar gemacht zu ha- ben, indem er die Privatklägerin im Rahmen von verbalen Streitigkeiten unter ande- rem als «pétasse», «conasse» und «pute» bezeichnet habe. Für die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung kann vollumfänglich auf die erstin- stanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 734): «Der Sachverhalt in Bezug auf die Beschimpfungen ist unbestritten. Der Beschuldigte erklärte anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 11.09.2012, dass es immer wieder zu verbalen Auseinander- setzungen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (pag. 126 Z. 74 f.). Bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 07.05.2013 gab er schliesslich zu, die Privatklägerin im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen z.B. als „conasse“ beschimpft zu haben (pag. 138 Z. 295 f.). An der Hauptverhandlung vom 03.06.2015 bestätigte der Beschuldigte die Aussagen, die er der Polizei und der Staatsanwaltschaft gegenüber gemacht hat (pag. 611 Z. 17 ff.) und gab wiederum zu, dass es immer wieder zu Beschimpfungen gekommen sei (pag. 614 Z. 30 ff.). Erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07.05.2013 räumte schliesslich auch die Privatklägerin ein, den Beschuldigten unter anderem als „fils de pute“, beschimpft zu haben (119 Z. 243; 121 Z. 327). Diese Aussagen bestätigte sie an der Hauptverhandlung vom 03.06.2015 (pag. 612 Z. 31 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten stimmen in Bezug auf den Vorwurf der Be- schimpfungen überein. Der angeklagte Sachverhalt ist deshalb erstellt.» 11. Rechtliche Würdigung Wer jemanden in anderer Weise als der in Art. 173 StGB genannten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem als «pétasse», «conas- se» und «pute» bezeichnete, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um abschätzige Werturteile, die al- leine dazu dienten, die Privatklägerin zu beleidigen. Dies wird vom Beschuldigten 16 so auch nicht bestritten. Der Beschuldigte ist mithin der Beschimpfung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift schuldig zu erklären. Nach Auffassung der Verteidigung liegt jedoch ein Fall von Retorsion vor: Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn die Be- schimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei geht es darum, dass von Strafe abgesehen werden kann, wenn die strei- tenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BSK StGB II-RIKLIN, N. 29 zu Art. 177 StGB). Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls be- schimpft hat. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen einer blossen Retorsi- on mit der Begründung, dass der Beschuldigte zumindest am 4. Juli und am 11. August 2012 über eine blosse Retorsion hinausgegangen sei, indem er nebst dem gegenseitigen Beschimpfen gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei und sie mit dem Tod bedroht habe. Auch dieses Verhalten dürfe bei der Frage, ob eine Retorsion vorliege und eine Befreiung von Strafe gerechtfertigt erscheine, berück- sichtigt werden. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zum einen erachtet die Kammer die Todesdrohungen als nicht erstellt. Zum anderen vermag der Umstand, dass der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten verurteilt (und hierfür auch bestraft!) wird, nichts am fehlenden öffentlichen Interesse für die jeweils bereits an Ort und Stelle erwiderten Beschimpfungen zu ändern. In Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB wird deshalb der Beschuldigte von Strafe befreit. VI. Zusammenfassung Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten, wie- derholt begangen am 4. Juli 2012 und am 11. August 2012 in Biel, sowie der Be- schimpfung, begangen in der Zeit von 21. Mai 2012 bis 11. August 2012 in Biel, schuldig zu sprechen. Dabei wird der Beschuldigte bezüglich der Beschimpfung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreit. Freizusprechen ist der Beschuldigte indes vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11. August 2012 in Biel. VII. Strafzumessung Vorliegend ist gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung einzig eine Strafe für die wiederholten Tätlichkeiten auszusprechen. Es handelt sich dabei um zwei Übertretungen, welche mit Busse zu ahnden sind. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und seinem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien). 17 Vorliegend handelt es sich beim Vorfall auf dem Sofa, bei welchem die Privatkläge- rin leichte Verletzungen davon trug, um den schwereren Vorfall. Die Kammer er- achtet für den Vorfall auf dem Sofa eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Busse für diesen Vorfall mit der Busse von CHF 300.00 für den zweiten Vorfall – an die Wand drücken – angemessen zu erhöhen. Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtbusse von CHF 600.00 als angezeigt. In Anwendung des Verschlechte- rungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der von der Vorin- stanz ausgefällten Gesamtbusse von CHF 500.00. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen soweit ersichtlich wohl verhalten. Die Täterkomponente ist als neutral zu bezeichnen. Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wäre vorliegend praxisgemäss (vgl. Ziffer 4 der Allgemeinen Vorbemer- kungen zu Teil I der VBRS-Richtlinien) auf 5 Tage festzusetzen. Auch diesbezüg- lich gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es bleibt bei den von der Vorinstanz festgesetzten 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. VIII. Zivilpunkt 12. Schadenersatz Für die theoretischen Grundlagen zum Schadenersatzanspruch wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 742): «Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – wider- rechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschul- den des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Diffe- renz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignis- ses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabding- bare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzu- sammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrläs- sigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYder, 5. Auf- lage, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen).» Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zi- vilweg (pag. 743). 18 In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer als nicht erstellt, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedrohte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz deshalb, wenn sie «die Drohungen aber auch die anderen Delikte» als «zumindest teilweise natürlich kausal für die psychischen Beeinträchtigungen» der Privatklägerin bezeichnet. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich zweier Vorfälle jeweils im Rahmen eines beidseitigen verbalen Streites einzig auf dem Sofa bzw. an der Wand fixiert sowie sie mehrfach beleidigt. Ein solches Verhalten scheint nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, psychi- sche Beeinträchtigungen in dem von der Privatklägerin geltend gemachten Umfang hervorzurufen. Insbesondere hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der jahrelangen, wiederholten Gewaltanwendung gegenüber der Privatklä- gerin freigesprochen. Es besteht mithin keine Anspruchsgrundlage für eine Scha- denersatzforderung der Privatklägerin. Es mag sein, dass ihre psychischen Pro- bleme in der schwierigen Ehe mit dem Beschuldigten gründen oder durch diese verstärkt wurden. Einen Kausalzusammenhang zu den strafrechtlich geahndeten Vorfällen lässt sich aber nicht nachweisen. Die Zivilklage ist deshalb insoweit ab- zuweisen. 13. Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zur Genugtuung wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 743). Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Frage nach einer Genugtuung. Vorlie- gend wurde der Beschuldigte der zweifachen Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt, wobei er bezüglich Letzterem von Strafe befreit wurde. Die Schwe- re dieser Beeinträchtigungen vermag keine Genugtuung zu rechtfertigen. Die Kau- salität zwischen diesen Straftaten und den psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin ist auch nicht erstellt. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Genug- tuung zuzusprechen, der entsprechende Antrag der Privatklägerin ist abzuweisen. 14. Verfahrenskosten Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird eine beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise frei- gesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat für den bereits rechtskräftigen Freispruch wegen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift 1/5 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese Ausscheidung ist rechtskräftig. 19 Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist gestützt auf den vorliegenden Ver- fahrensausgang (Freispruch vom Vorwurf der Drohung) ein weiterer Fünftel vom Kanton Bern zu tragen. Bezüglich der übrigen Anklagepunkte wurde der Beschul- digte verurteilt, weshalb er die verbleibenden 3/5 der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu tragen hat. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 6‘845.00 (exkl. Kos- ten für die amtliche Verteidigung). Der Kanton Bern trägt mithin CHF 2‘738.00 (2/5 von CHF 6‘845.00), der Beschuldigte CHF 4‘107.00 (3/5 von CHF 6‘845.00). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit sei- nen Anträgen teilweise durchgedrungen. So wurde er vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Zudem wurde der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Be- schimpfung von Strafe befreit. Es rechtfertigt sich mithin, ihm bloss die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 16. Entschädigungen 16.1 Fürsprecherin B.________ Die Vorinstanz hat das amtliche Honorar von Fürsprecherin B.________ auf insge- samt CHF 8‘133.80 festgesetzt. Hiervon hat der Beschuldigte analog zur Verfah- renskostenaufteilung 3/5 (ausmachend CHF 4‘880.30) dem Kanton Bern zurückzu- zahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz von CHF 1‘678.30 zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar zurückzuerstatten, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Mandat von Fürsprecherin B.________ wurde mit Verfügung vom 20. April 2016 entzogen. Weder für die Zeit als amtliche Verteidigerin noch für die Zeit danach reichte sie eine Kostennote ein. Das Honorar wird deshalb pauschal fest- gesetzt. Die Kammer erachtet insgesamt einen Aufwand von 20 Stunden als der Sache angemessen. Davon fallen 5 Stunden auf die Zeit der amtlichen Verteidi- gung, sodass das entsprechende Honorar auf CHF 1‘080.00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Hiervon hat der Beschuldigte die Hälfte, ausmachend CHF 540.00, dem Kanton Bern zurückzahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz von CHF 135.00 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bezüglich der verbleibenden 15 Stunden (CHF 4‘050.00 inkl. MwSt.) wird der Be- schuldigte analog zur oberinstanzlichen Verfahrenskostenverteilung mit der Hälfte, ausmachend CHF 2‘025.00, vom Kanton Bern entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den durch den Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 16.2 Rechtsanwältin D.________ Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ für das vorliegende Verfah- ren (ohne die Entschädigung für die eingestellten Sachverhalte) wurde erstinstanz- lich auf CHF 8‘709.30 festgesetzt. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten 20 kann der Kanton Bern 3/5 (ausmachend CHF 5‘224.05) vom Beschuldigten einfor- dern wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Zudem hat der Beschuldigte Rechtsanwältin D.________ die darauf entfallenden Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 1‘184.20 zu bezahlen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von 36 Stunden und 20 Minuten geltend, wovon 20 Stunden und 15 Minuten auf die Zeit vor dem Entzug des amtlichen Mandats fallen. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die vor obe- rer Instanz noch zu behandelnden Fragen, der untergeordneten Bedeutung der Streitsache und der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Anschlussberufung zurückgezogen und die entsprechenden Parteikosten selber zu tragen hat, nicht angemessen und lässt sich auch nicht mit den fehlenden Deutschkenntnissen der Privatklägerin begründen. Aus diesem Grund kürzt die Kammer das Honorar von Rechtsanwältin D.________ auf 15 Stunden, wobei 5 Stunden als amtliches Hono- rar vom Kanton Bern entrichtet werden. Die Hälfte davon, ausmachend CHF 540.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzahlen und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin die Differenz von CHF 135.00 zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar zurückzu- erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gestützt auf den entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte der Privatklägerin von den verbleibenden 10 Stunden (CHF 2‘700.00 inkl. MwSt.) unter Berücksichti- gung der hälftigen Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Be- schuldigten einen Betrag von CHF 1‘350.00 zu entschädigen. 16.3 Weitere Entschädigungen / Genugtuungen Die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung des Beschuldigten für die Frei- sprüche im Umfang von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen und kann auf- grund des Verschlechterungsverbotes somit nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden. Soweit die Privatklägerin und der Beschuldigte weitere Entschädigungen bzw. Ge- nugtuungen für die Teilnahme am erst- und oberinstanzlichen Verfahren geltend machen, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen. Weder sind wirtschaftli- che Einbussen belegt, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden, noch lie- gen besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse vor, welche nach einer Genugtuung verlangen würden. 21 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Die mit der Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2016 eingereichten E-Mail- Nachrichten werden zu den Akten erkannt. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juni 2015 sowie die Ergänzung vom 20. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als 1. A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis August 2012 in Biel freigesprochen wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 200.00 für die wirt- schaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5) von CHF 1‘369.00 an den Kanton Bern; 2. das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ für den Teil des Verfahrens, der durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, auf CHF 8‘559.30 festgesetzt wurde, ohne Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11.08.2012 in Biel, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘025.00 für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte und unter Verrechnung mit den zu bezahlenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘107.00, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) von CHF 1‘369.00 sowie der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern. 22 VI. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 04.07.2012 und am 11.08.2012 in Biel; 2. der Beschimpfung, begangen in der Zeit von 21.05.2012 bis 11.08.2012 in Biel, und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt; hinsichtlich der Beschimpfung wird A.________ von Strafe befreit. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (3/5), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘845.00, ausmachend CHF 4‘107.00. 3. Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, bestimmt auf CHF 1‘350.00 (inkl. MwSt.). 23 V. 1. Entschädigungen Fürsprecherin B.________ 1.1 Soweit A.________ erstinstanzlich freigesprochen wird, wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.80 200.00 CHF 2'960.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'012.50 CHF 241.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'253.50 Ohne Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. 1.2. Soweit A.________ erstinstanzlich verurteilt wird, wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.20 200.00 CHF 4'440.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'518.80 CHF 361.50 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'880.30 volles Honorar CHF 5'994.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 78.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'072.80 CHF 485.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'558.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'678.30 A.________ hat dem Kanton Bern die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von 4‘880.30 zurückzuzah- len und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 1‘678.30 zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seiner amtli- chen Verteidigerin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 500.00 CHF 40.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 540.00 Keine Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. 24 1.4. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 500.00 CHF 40.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 540.00 volles Honorar CHF 625.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 625.00 CHF 50.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 675.00 nachforderbarer Betrag CHF 135.00 A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 540.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 135.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Entschädigungen Rechtsanwältin D.________ 2.1 Soweit A.________ erstinstanzlich freigesprochen wird, wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin C.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.63 200.00 CHF 2'926.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 245.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'171.55 CHF 253.70 Auslagen ohne MWST CHF 60.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'485.25 Keine Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. 25 2.2 Soweit A.________ erstinstanzlich verurteilt wird, wird die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin C.________ wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.93 200.00 CHF 4'386.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 367.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'753.75 CHF 380.30 Auslagen ohne MWST CHF 90.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'224.05 volles Honorar CHF 5'482.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 367.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'850.25 CHF 468.00 Auslagen ohne MWSt CHF 90.00 Total CHF 6'408.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'184.20 A.________ hat dem Kanton Bern die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von 5‘224.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1‘184.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.3 Soweit C.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung ihrer unent- geltlichen Rechtsvertreterin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 500.00 CHF 40.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 540.00 volles Honorar CHF 625.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 625.00 CHF 50.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 675.00 nachforderbarer Betrag CHF 135.00 A.________ hat dem Kanton Bern die auf das Obsiegen der Straf- und Zivilklägerin entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von 540.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 135.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 26 2.4 Soweit C.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung ihrer un- entgeltlichen Rechtsvertreterin wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 500.00 CHF 40.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 540.00 Keine Rückzahlungs- und Nachzahlungspflichten. VI. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecherin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. Juli 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident (i.V.): Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 27