34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 305 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00, ausmachend total CHF 1‘700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘540.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II.