V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als unterliegend zu gelten und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘540.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen. 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Begünstigung, begangen in der Zeit vom 17.01.2014 bis 04.02.2014 in O.________ ; und in Anwendung der Artikel