Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 170.00 zu verurteilen. Ihm ist der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse kommt vorliegend bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage.