Bedingter Strafvollzug Angesichts der fehlenden Vorstrafen und der übrigen persönlichen Umstände erscheint eine unbedingte Strafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB abzuhalten. Es sind mithin keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gesetzlich vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Dem Beschuldigten ist daher – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – der bedingter Strafvollzug zu gewähren. 17.6 Konkretes Strafmass