Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, die verschuldensangemessene Strafe beträgt 10 Strafeinheiten. 17.4 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 179, S. 29 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft, die Täterkomponenten sind neutral zu werten. 17.5 Bedingter Strafvollzug