Wie die Vorinstanz ausführte, hätte der Mehraufwand nicht zu unverhältnismässigen Konsequenzen für den Beschuldigten geführt, zumal seine Arbeitszeit bezahlt ist. Aufgrund dieser – wie erwähnt zumindest teilweise rein ökonomisch betrachtet nachvollziehbaren Überlegungen – ist jedoch auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, die verschuldensangemessene Strafe beträgt 10 Strafeinheiten.