13 17.3 Subjektive Tatkomponenten – Willensrichtung und Beweggründe und Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, wobei es ihm jedoch nicht darum ging, E.________ zu schützen, sondern darum, sich aus seiner Sicht unnötigen und unverhältnismässigen Arbeitsaufwand zu ersparen. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Wie die Vorinstanz ausführte, hätte der Mehraufwand nicht zu unverhältnismässigen Konsequenzen für den Beschuldigten geführt, zumal seine Arbeitszeit bezahlt ist.