Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Polizist derart handelte, wobei an sein Handeln aufgrund seiner Funktion hohe Anforderungen zu stellen sind. Dennoch ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden und von einer Strafe von 10 Strafeinheiten auszugehen.