Die Verwerflichkeit seines Handelns ist als klein zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sich von ökonomischen Gedanken leiten lassen, welche zumindest zu einem gewissen Grad nachvollziehbar sind. Zudem gilt zu beachten, dass die Tat nicht gänzlich ungesühnt blieb, sondern die zweite verdächtige Person verzeigt wurde. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Polizist derart handelte, wobei an sein Handeln aufgrund seiner Funktion hohe Anforderungen zu stellen sind.