Der Beschuldigte hat daher die Strafverfolgung gegen E.________ nur vorübergehend verhindert. Bei der E.________ angelasteten Straftat handelt es sich zudem nur um einen geringfügigen Diebstahl und damit um eine Übertretung. Das Verschulden wiegt daher sehr leicht. 17.2 Objektive Tatkomponenten – Art der Tatbegehung und Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat – obwohl er als Polizist dazu verpflichtet gewesen wäre – den Strafantrag nicht weitergeleitet und damit den Tatbestand der Begünstigung erfüllt. Die Verwerflichkeit seines Handelns ist als klein zu bezeichnen.