Wie die Ladenüberwacherin H.________ denn auch ausführte, wurde die Zusammenarbeit mit der Bahnhofspolizei durch die vorliegenden Vorfälle eher erschwert. Gründe für eine Strafbefreiung liegen deshalb keine vor, das leichte Verschulden wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.