Der Beschuldigte handelte in seiner Funktion als Polizist, ihm war die Tatsache, dass ihm kein Ermessensspielraum zukam, hinlänglich bekannt. Dennoch handelte er aus Bequemlichkeit tatbestandsmässig. Sein Verschulden kann damit gerade aufgrund seiner Funktion als Polizist nicht als geringfügig bezeichnet werden. Die Tatfolgen wiegen zwar insofern leicht, als sich die Begünstigung auf eine geringfügige Übertretung bezog, hingegen ist die Tat geeignet, das Vertrauen in die Polizei zu erschüttern. Wie die Ladenüberwacherin H.______