12 unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen (TRECHSEL/KELLER, a.a.O., N 15 zu Art. 305 StGB). Die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – von einem leichten Verschulden auszugehen. Weder die Schuld noch die Tatfolgen sind jedoch als geringfügig zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte in seiner Funktion als Polizist, ihm war die Tatsache, dass ihm kein Ermessensspielraum zukam, hinlänglich bekannt.