16. Strafbefreiung Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB zu prüfen. Die zuständige Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Die Wertung als geringfügig ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereiche der Bagatelldelikte im Quervergleich zu anderen,