14. Fazit Der objektive und der subjektive Tatbestand der Begünstigung sind erfüllt. Recht- fertigungs- und Schuldausschlussgründe sind vorliegend keine vorhanden. Der Beschuldigte hat sich damit der Begünstigung schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung verwiesen (pag. 177, S. 27 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen der Begünstigung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 305 Abs. 1 StGB).