Abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von Eventualvorsatz sondern von direktem Vorsatz aus. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten E.________ der Strafverfolgung entziehen würde und er wollte dies auch. Dass es ihm dabei nicht darum gegangen ist, E.________ besser zu stellen, sondern sich selbst unverhältnismässigen Aufwand zu ersparen, ist für die Frage, ob bzw. wie der subjektive Tatbestand erfüllt ist, irrelevant, und wird ausschliesslich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.