Besondere Beweggründe oder eine besondere Absicht sind nicht verlangt (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2012, N 15 zu Art. 305 StGB). Das Bundesgericht verlangt das Wissen darum, dass sich das Verhalten des Täters dazu eignet den behördlichen Zugriff auf die gesuchte Person zu erschweren oder zeitlich zu verzögern (BGE 114 IV 36 E. 2.a). Vorliegend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von Eventualvorsatz sondern von direktem Vorsatz aus.