13. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Vorsatz handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (STRATENWERTH/BOMMER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 3. Auflage 2013, N 15 zu § 57; BGE 103 IV 98 E. 2, 99 IV 266 E. II.4). Der Vorsatz muss darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen. Besondere Beweggründe oder eine besondere Absicht sind nicht verlangt (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2012, N 15 zu Art. 305 StGB).