Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Indem der Beschuldigte den ihm vorliegenden Strafantrag entgegen dem Willen der geschädigten D.________Genossenschaft nicht an die Staatsanwaltschaft weiterleitete und nicht 11 gegen E.________ rapportierte, hat er E.________ der Strafverfolgung entzogen. Dass zwischen E.________ und dem Beschuldigten keine persönliche Beziehung bestand, ist dabei irrelevant, stellt dies doch keine Tatbestandsvoraussetzung dar.