Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Verteidigung, wonach E.________ gegebenenfalls nur als Gehilfe zu gelten hätte, die Gehilfenschaft zu einer Übertretung straflos sei und damit gar keine strafbare Handlung vorliege, fehl. Darüber wie die Handlungen von E.________ zu qualifizieren sind, haben die Organe der Strafrechtspflege zu befinden, dem Beschuldigten kommt als Polizist hierbei keine Entscheidkompetenz zu. Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt.