310 StPO steht der Polizei nicht zu. Gemäss dem zitierten BGE 109 IV 46 E.3 ist die Polizei deshalb verpflichtet, die Ermittlungen – ausgenommen bei absoluten Bagatellübertretungen (z.B. im Strassenverkehr) und offensichtlich unhaltbaren oder trölerischen Strafanzeigen – auch bei unsicherer Beweislage und/oder Überlastung an die Hand zu nehmen, weiterzuverfolgen und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.»