52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) oder Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) und damit ein allfälliger Verzicht auf die Strafverfolgung ist den Organen der Strafrechtspflege, d.h. der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten. Auch die Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 310 StPO steht der Polizei nicht zu.