302 Abs. 1 alle Straftaten, also auch Übertretungen, gemeint sind. Gemäss BGE 109 IV 46 macht sich ein Polizeibeamter, der unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgt, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wird, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibt, der Begünstigung schuldig. Die Anwendung von Art. 52 StGB (fehlendes Strafbedürfnis) oder Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch seine Tat) und damit ein allfälliger Verzicht auf die Strafverfolgung ist den Organen der Strafrechtspflege, d.h. der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten.