12. Objektiver Tatbestand Der Begünstigung macht sich strafbar, wer jemanden u.a. der Strafverfolgung entzieht (Art. 305 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 175f., S. 25f. der Entscheidbegründung). Wesentlich sind vorliegend insbesondere folgende Ausführungen: «Gemäss Art. 7 Abs. 1 und 302 Abs. 1 StPO besteht für Strafbehörden ein Verfolgungszwang, wobei gemäss Art. 302 Abs. 1 alle Straftaten, also auch Übertretungen, gemeint sind.