als ebenfalls involvierte Person wahrgenommen wurde, was auch dem Beschuldigten bekannt war. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde der mutmassliche Mittäter E.________ schliesslich (zumindest vorübergehend) der Strafverfolgung entzogen. Der Beschuldigte handelte derart, da die Einreichung einer Strafanzeige seines Erachtens mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre. III. Rechtliche Würdigung