10 11.3.8 Beweisergebnis Es ist vom Beweisergebnis auszugehen, dass der Beschuldigte den durch die geschädigte D.________Genossenschaft gestellten Strafantrag gegen E.________ wissentlich und willentlich, aber ohne Absprache mit der Geschädigten oder H.________, nicht mit dem Anzeigerapport vom 4. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte. Dies obwohl E.________ von allen anwesenden Personen und auch vom zweiten Polizisten I.________ als ebenfalls involvierte Person wahrgenommen wurde, was auch dem Beschuldigten bekannt war.