Unabhängig von der Frage der internen Geschehnisse rund um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat. Wieso und wie es zur Entdeckung der fraglichen Vorgänge kam, warum und wie diese der Staatsanwaltschaft rapportiert wurden etc., ist dabei ohne Belang. Eine Verschwörung und Falschbelastung des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173f., S. 23f. der Entscheidbegründung).