Die Verteidigung erblickt im Kündigungsverfahren gegen den Beschuldigten ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung bzw. für ein nicht verhältnismässiges Vorgehen der Vorgesetzten. Spekulationen darüber, inwiefern die Vorgesetzten den Beschuldigten tatsächlich loswerden wollten und nach einem Vorwand dafür suchten, erübrigen sich bei diesem Beweisergebnis. Unabhängig von der Frage der internen Geschehnisse rund um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat.