Wie der Beschuldigte glaubhaft darlegte, wären seiner Ansicht nach Aufwand und Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis gestanden, zumal auch ein Übersetzer hätte aufgeboten und/oder ein Bussendepot hätte verlangt werden müssen (pag. 102). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafantrag nicht weiterleitete, da seines Erachtens der damit verbundene Aufwand zu gross gewesen wäre. 11.3.7 Zum Hintergrund des Kündigungsverfahrens Die Verteidigung erblickt im Kündigungsverfahren gegen den Beschuldigten ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung bzw. für ein nicht verhältnismässiges Vorgehen der Vorgesetzten.