_ nicht weiterleitete. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, bestand keine persönliche Beziehung zwischen den beiden. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschuldigte E.________ nicht darum der Strafverfolgung entziehen wollte, weil er ihn schützen wollte. Vielmehr ist auf die eigenen und glaubhaften Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er darauf verzichtet habe, das Verhalten von E.________ zur Anzeige zu bringen, da er Tourist gewesen sei und eine Befragung etc. mit einem gewissen Aufwand und mit Kosten verbunden gewesen wäre (pag.