Die Beschreibung ist insofern falsch, als E.________ nicht als Tatverdächtiger sondern lediglich als Begleiter und Auskunftsperson benannt wird, welcher keine mutmassliche Tathandlung vorgenommen hatte. Auf Grundlage dieses Anzeigerapports war es für die Staatsanwaltschaft nicht möglich, E.________ als möglichen Täter zu eruieren. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde E.________ damit der Strafverfolgung zumindest vorübergehend entzogen. 11.3.6 Zum Motiv des Beschuldigen Zu prüfen ist weiter, aus welchen Gründen der Beschuldigte den Strafantrag gegen E.________ nicht weiterleitete.