9 führungen im Rapport zu zweifeln. Welche Rolle den beiden Tätern genau zukam, ist vorliegend nicht relevant und brauchte den Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht zu interessieren. Es steht jedoch fest, dass die Umstände, welche auch dem Beschuldigten bekannt waren, auf eine Tatbeteiligung beider Personen schliessen liessen. Weiter steht fest, dass in dem durch den Beschuldigten verfassten Anzeigerapport E.________ nicht als mutmasslicher Täter benannt und seine Rolle nicht aufgezeigt wird. Die Beschreibung ist insofern falsch, als E._____