ab, wonach sie jederzeit von zwei Ladendieben ausgegangen waren. Deren Angaben werden auch durch den Rapport über Mitnahme unbezahlter Ware gestützt (pag. 22). Im Rapport ist festgehalten, dass die Verkäuferin beobachtet habe, dass dieses Paar nicht alle Lebensmittel gescannt hatte. Aus dem Rapport ergibt sich damit zweifelsfrei, dass beide Personen am Scanvorgang und damit am mutmasslichen Diebstahl beteiligt waren. Es gibt keinen Anlass, an diesen Aus-